Satzung

in der Fassung vom 22. Juni 1968 sowie unter Einbeziehung
 der Änderung Nr.   1 vom 15. Apr. 1970,
 der Änderung Nr.   2 vom 25. Okt. 1970,
 der Änderung Nr.   3 vom 13. Okt. 1975,
 der Änderung Nr.   4 vom 24. Feb. 1979,
 der Änderung Nr.   5 vom 10. Mrz. 1992,
 der Änderung Nr.   6 vom 30. Aug. 1999,
 der Änderung Nr.   7 vom 24. Feb. 2000,
 der Änderung Nr.   8 vom 10. Feb. 2012,
 der Änderung Nr.   9 vom 06. Feb. 2015,
 der Änderung Nr. 10 vom 12. Feb. 2016.


§   1  Name, Sitz und Rechtsform

1.Der Verein führt den Namen

TANZ-CLUB ROTHERBAUM e.V.

 Sein Sitz ist Hamburg. Er wurde am 25. Mai 1968 gegründet und am 4. September 1968 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

2.Der Verein kann eine Geschäftsstelle (Verwaltungsstelle) haben. Diese muss sich nicht am Sitz des Vereins befinden. Ob es eine Geschäftsstelle gibt und wo diese ihren Sitz hat, entscheidet der Vorstand.


§   2  Zweck

1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)die Förderung und Pflege aller im Verein betriebenen Sportarten,
b)die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
c)die Planung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe,
d)die sportliche Förderung von Jugendlichen.


§   2a  Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des 
a)Hamburger Sportbund e.V. (HSB)
b)Hamburger Tanzsportverband e.V. (HATV)
c)Deutscher Tanzsportverband e.V. (DTV)
Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)


§   3  Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
6.Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstands oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.


§   4  Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Zielen des Vereins das erforderliche Interesse entgegenbringt.
2.Der Verein führt als Mitglieder:
 a) Ordentliche Mitglieder
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 b) Jugendliche Mitglieder
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 c) Fördernde Mitglieder
- Mitglieder, die den Verein und seine Ziele unterstützen.
Juristische Personen können nur Fördernde Mitglieder werden.
Die Umwandlung der Mitgliedschaft in eine Fördernde Mitgliedschaft ist jeweils nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich. Sie ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
 d) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
 e) Mitglieder auf Zeit
- Mitglieder, die nur über einen begrenzten Zeitraum Mitglied sein wollen.
Die Mindestdauer beträgt in der Regel drei, die Höchstdauer achtzehn Monate. Die Umwandlung einer Mitgliedschaft auf Zeit in eine unbefristete Mitgliedschaft ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.


§   5  Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.


§   6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 
1.Austritt
Der Austritt ist jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines Jahres möglich. Er ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
2.Tod oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
3.Ausschluss
 a) Schädigt ein Mitglied die Interessen des Vereins in schuldhafter Weise, so kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied schriftlich an die letztbekannte Anschrift zuzusenden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats nach Absendung an die letztbekannte Anschrift Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
 b) Ist ein Mitglied mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mehr als sechs Monatsbeiträgen im Verzug und hat es diesen Rückstand, trotz schriftlicher Mahnung an die letztbekannte Anschrift, nicht innerhalb von drei Monaten vollständig beglichen, so kann der Vorstand dieses Mitglied ausschließen. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen worden sein.
Gegen diesen Ausschluss ist keine Berufung möglich.
4. Die Mitgliedschaft auf Zeit endet automatisch an dem von dem Mitglied selbst bei Eintritt festgelegten Monatsende.


§   7  Mitgliedschaftsrechte

1.Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie zur Einführung von Gästen.
2.Die Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung. Stimmrecht haben nur Ordentliche Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
3.Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Ordentliche Mitglieder.
4.Die Mitglieder, mit Ausnahme der Fördernden Mitglieder, haben Anspruch auf Training im Breiten- oder Leistungssportbereich des Tanzsports. Hierfür kann der Verein einen Zuschlag zum Grundbeitrag erheben.


§   8  Aufnahmegeld, Beiträge, Umlagen

1.Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Aufnahmegeld sowie Beiträge, die vierteljährlich im Voraus zu zahlen sind. Das Aufnahmegeld und die Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt. In begründeten Fällen darf der Vorstand Ausnahmen von der Beitragsordnung beschließen. Insbesondere bei neuen Trainingsangeboten, die sich nach Art und Zielgruppe von den bisherigen unterscheiden, kann der Vorstand für eine Startphase bis zu 18 Monaten von der Beitragsordnung abweichende Regelungen beschließen.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.
2.Zur Finanzierung besonderer Projekte oder Maßnahmen kann die Mitgliederversammlung zweckgebundene Umlagen beschließen, die von den Mitgliedern zu zahlen sind. In dem Beschluss sind die betroffenen Mitglieder festzulegen.
Die Höhe der Umlage pro Mitglied ist auf den siebenfachen Jahres-Grundbeitrag begrenzt.
Mitglieder, die innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung zum nächstmöglichen Termin kündigen, müssen den beschlossenen Umlagebetrag nicht zahlen.
Den Mitgliedern ist ein solcher Beschluss innerhalb von zwei Wochen an die letztbekannte Anschrift zur Kenntnis zu bringen.


§   9  Ordnungen

Für die Vereinsmitglieder gelten außer dieser Satzung folgende Ordnungen:
 
 1.   Geschäftsordnung
 2. Beitragsordnung
 3. Jugendordnung
 4. Datenschutzordnung

Die unter 2. bis 4. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§   10  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 
1. Mitgliederversammlung
 2. Vorstand
 3. Jugendversammlung
 4. Jugendausschuss


§   11  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben, deren Erledigung durch die Geschäftsordnung geregelt ist:
 a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
 b) Entlastung des Vorstands,
 c) Wahl des Vorstands und ggf. Bestätigung des Jugendwarts / der Jugendwartin,
 d) Wahl der Kassenprüfer,
 e) Beschlussfassung über Anträge sowie Änderungen der Satzung und Ordnungen,
 f) Beschlussfassung über den Etat,
 g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
 h) Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.
2.  Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstands oder müssen auf begründetem Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder alsbald einberufen werden.
Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung von Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand.
Eine von der Einladung zur Mitgliederversammlung abweichende Ergänzung der Tagesordnung ist nur im Rahmen der Geschäftsordnung möglich.
3.  Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
4.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§   12  Vorstand

1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 a) 1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende
 b) 2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende
 c) Schriftwart / Schriftwartin
 d) Schatzmeister / Schatzmeisterin
 e) Sportwart / Sportwartin
 f) Jugendwart / Jugendwartin
 Vorstandsmitglieder müssen Ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.
2.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gem. § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende, den 2. Vorsitzenden / die 2. Vorsitzende, den Schriftwart / die Schriftwartin oder den Schatzmeister / die Schatzmeisterin vertreten, wobei jeweils nur zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
3.Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Regel in der Ordentlichen Mitgliederversammlung.
 a)Die Vorstandsmitglieder zu Ziffer 1a), 1c) und 1e) werden bis zu einer Wahl in der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, die in einem ungeraden Kalenderjahr stattfindet.
 b)Die Vorstandsmitglieder zu Ziffer 1b) und 1d) werden bis zu einer Wahl in der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, die in einem geraden Kalenderjahr stattfindet.
c) Die Wahl des Jugendwarts / der Jugendwartin ist in § 13 Ziffer 4 geregelt.
  Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Das Amt des Vorstands endet durch Niederlegung, durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder wenn keine Ordentliche oder Ehrenmitgliedschaft mehr besteht.
Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Wahl neuer Mitglieder ergänzen. Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion Vorstandsmitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss jedoch eine Neuwahl vorgenommen werden. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so hat in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung die Wahl neuer Vorstandsmitglieder für die vakanten Ämter zu erfolgen.
4.Über die Ernennung eines Ehrenpräsidenten, der im Vorstand lediglich beratende Stimme hat, entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.Zu den Vorstandssitzungen ist jedes Vorstandsmitglied zu laden. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands sind Protokolle zu führen.


§   13  Jugendversammlung

1.Die Jugendversammlung umfasst alle Jugendlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 b) und die Mitglieder des Jugendausschusses.
2.Spätestens 30 Tage vor jeder Ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich auf dem vereinsüblichen Wege einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen können nach Ermessen des Jugendausschusses oder müssen auf begründetem Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Jugendlichen Mitglieder alsbald einberufen werden.
3.Die Jugendversammlungen werden vom Jugendwart / von der Jugendwartin geleitet. Bei seiner / ihrer Verhinderung kann ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe übernehmen.
4.Jährlich wählt die Jugendversammlung (nach § 9 der Geschäftsordnung) den Jugendwart /die Jugendwartin und den Jugendausschuss. Die Wahl des Jugendwarts der Jugendwartin bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Findet die Jugendversammlung nicht statt, so kann der Jugendwart / die Jugendwartin auch durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
5.Der Jugendausschuss nimmt die Wünsche der Jugendlichen Mitglieder entgegen und vertritt diese gegenüber dem Vorstand.
6.Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Vereins in den Jugendversammlungen der übergeordneten Sportverbände.


§   14  Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.


§   15  Kassenprüfer

1.Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen stichprobenartig die Buchführung, den Jahresabschluss und das Vermögen des Vereins und seiner Jugendabteilung zum Ende des Geschäftsjahres. Darüber hinaus können sie im Laufe des Jahres Zwischenprüfungen vornehmen.
2.Die Kassenprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
3.Die Prüfung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte können von den Kassenprüfern vorgenommen werden, sofern sie dies wünschen.
4.Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.


§   16  Haftung

1.Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden veranlagten Beiträge.
Auf das Vereinsvermögen haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.
2.Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für die aus dem Vereinsbetrieb hervorgehenden Risiken, wie z. B. Unfall und Haftpflicht, nur im Rahmen der hierzu von den dem Verein übergeordneten Gremien der Sportorganisation abgeschlossenen Gemeinschaftsversicherungen in der Höhe der von den Versicherungen erbrachten Leistungen.
3.Das Mitglied kann sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen informieren und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
Der Verein ist nicht verpflichtet, das Mitglied, das Information gewünscht hat, später über Änderungen der Vertragsbedingungen oder über Änderungen der Höhe der Versicherung zu informieren.
4.Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.


§   17  Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

1.Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 67 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
3.Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
4.Im Falle der Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren wählen, für deren Beschlussfassung Stimmenmehrheit maßgebend ist. Sie treten an die Stelle des Vorstands.
Für die Wahl der Liquidatoren gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl des Vorstands.
5.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tanzsports verwendet werden darf.



12.02.2016 / 06.04.2016


© Tanz-Club Rotherbaum e.V., Hamburg · Letzte Änderung dieser Seite: 17.04.2016