Jugendordnung



§   1  Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Tanz-Club Rotherbaum e.V. sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§   2  Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die in § 15 der Satzung des Tanz-Club Rotherbaum e.V. beschriebenen Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer gelten auch für die Jugendabteilung.
Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a)Förderung des Tanzsports als Teil der Jugendarbeit,
b)Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundhaltung und Lebensfreude,
c)Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
d)Entwicklung neuer Formen des Tanzsports, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten,
e)Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen,
f)Pflege der internationalen Verständigung.


§   3Organe

Organe der Jugendabteilung des Tanz-Club Rotherbaum e.V. sind:
a)Jugendversammlung
b)Jugendausschuss


§   4   Jugendversammlung

1.Jugendversammlungen können als ordentliche oder außerordentliche Versammlung durchgeführt werden. Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung des Tanz-Club Rotherbaum e.V., an ihnen können alle Jugendlichen Mitglieder des Vereins sowie die Mitglieder des Jugendausschusses teilnehmen.
Vorstandsmitglieder können als Gäste ohne Stimmrecht aber mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
Andere Mitglieder des Vereins können als Gäste ohne Rechte teilnehmen.

2.Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
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 a)Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
 b)Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
 c)Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
 d)Entlastung des Jugendausschusses
 e)Wahl des Jugendausschusses
 f)Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  
3.Die Ordentliche Jugendversammlung findet jährlich in der Regel spätestens 30 Tage vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt, Tagesordnung und evtl. Anträge auf vereinsüblichem Weg einberufen.
Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Jugendlichen Mitglieder oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen eine Außerordentliche Jugendversammlung durchgeführt werden.
  
4.Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wurde.
  
5.Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
  
6.Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Jugendordnung keine Ausnahme vorsieht.
 a)Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
 b)Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes sowie bei Wahlen, wenn mehr als ein Kandidat vorhanden ist, wird geheim abgestimmt.

7.Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls erhält der Vorstand.



§   5  Jugendausschuss

1.Der Jugendausschuss besteht aus:
 a)dem Jugendwart als Vorsitzenden / der Jugendwartin als Vorsitzende,
 b)bis zu zwei weiblichen und bis zu zwei männlichen Beisitzern,
 c)einem männlichen und einem weiblichen Jugendvertreter, die z. Zt. ihrer Wahl noch Jugendliche sind.

2.Der Jugendwart / Die Jugendwartin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, er / sie muss Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins sein.
  
3.Der Jugendwart / Die Jugendwartin ist Mitglied des Vereinsvorstands. Seine / Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  
4.Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines Jugendausschusses im Amt.
  
5.In den Jugendausschuss sind nur Jugendliche Mitglieder, Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder wählbar.
  
6.Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Mitglieder- und der Jugendversammlung.
  
7.Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  
8.Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte des Jugendausschusses ist vom Jugendwart / von der Jugendwartin binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
  
9.Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  
10.Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.


§   6  Wettkampfordnung

Einzelheiten des Turnierbetriebs regelt die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV).
Alle am Turnierbetrieb teilnehmenden Sportler unterwerfen sich der Sportgerichtsbarkeit des DTV sowie der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA).


§   7  Änderungen der Jugendordnung

1.Änderungen der Jugendordnung können nur von der Ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Solche Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.
  
2.Findet keine Jugendversammlung statt, so kann auch eine Mitgliederversammlung die Jugendordnung beschließen oder ändern. Auch hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich.
  
3.Änderungen der Jugendordnung durch die Jugendversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.


§   8  Schlussbestimmung

Diese Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung und den darin genannten Ordnungen (§ 9 der Satzung) des Tanz-Club Rotherbaum e.V. stehen. Sollte dies doch der Fall sein, gelten die Satzung und die Ordnungen des Tanz-Club Rotherbaum e.V. vorrangig.


06.02.2015 / 26.05.2015



© Tanz-Club Rotherbaum e.V., Hamburg · Letzte Änderung dieser Seite: 02.06.2015