a) | Förderung des Tanzsports als Teil der Jugendarbeit, |
b) | Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundhaltung und Lebensfreude, |
c) | Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge, |
d) | Entwicklung neuer Formen des Tanzsports, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten, |
e) | Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen, |
f) | Pflege der internationalen Verständigung. |
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3. | Die Ordentliche Jugendversammlung findet jährlich in der Regel spätestens 30 Tage vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt, Tagesordnung und evtl. Anträge auf vereinsüblichem Weg einberufen.
Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Jugendlichen Mitglieder oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen eine Außerordentliche Jugendversammlung durchgeführt werden.
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4. | Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wurde.
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5. | Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
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6. | Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Jugendordnung keine Ausnahme vorsieht.
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2. | Der Jugendwart / Die Jugendwartin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, er
/ sie muss Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins sein.
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3. | Der Jugendwart / Die Jugendwartin ist Mitglied des Vereinsvorstands. Seine
/ Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
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4. | Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines Jugendausschusses im Amt.
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5. | In den Jugendausschuss sind nur Jugendliche Mitglieder, Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder wählbar.
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6. | Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Mitglieder- und der Jugendversammlung.
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7. | Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
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8. | Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte des Jugendausschusses ist vom Jugendwart / von der Jugendwartin binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
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9. | Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
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10. | Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
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