Geschäftsordnung



§   1  Einladung zur Mitgliederversammlung

1.Zu der jährlichen Ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 45 Tagen einzuladen. Ergeben sich Änderungen der Tagesordnung, so sind diese den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben.

2.Zu Außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 10 Tagen einzuladen.


§   2  Tagesordnung

1.Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.

2.Anträge von in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitgliedern oder aus der Jugendversammlung müssen in die Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich und begründet rechtzeitig beim Vorstand eingegangen sind. Es gelten folgende Termine und Fristen:
 a)Anträge auf Änderung der Satzung oder der darin genannten Ordnungen bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres.
 b)Sonstige Anträge, über die beschlossen werden soll, bis 21 Tage vor der Versammlung.
 Der Vorstand kann mehrere Anträge zu einem Thema zu einem Tagesordnungspunkt zusammenfassen.  

3.Die Mitgliederversammlung erledigt die Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge, in der sie in der Tagesordnung aufgeführt sind.

4.Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, Tagesordnungspunkte streichen oder Tagesordnungspunkte - sofern aus diesen keine Beschlussfassung resultiert - hinzufügen.


§   3  Leitung der Mitgliederversammlung

1.Der 1. Vorsitzende / Die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

2.Bei Abwesenheit oder Verhinderung des 1. Vorsitzendes / der 1. Vorsitzenden kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.

3.Zur Durchführung von Vorstandswahlen übernimmt ein Wahlleiter die Leitung der Mitgliederversammlung.


§   4  Worterteilungen

1.Worterteilungen erfolgen durch den Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2.Durch Mehrheitsbeschluss kann die Reihenfolge der Worterteilungen verändert werden.

3.Vorstandsmitgliedern und Ehrenpräsidenten ist auf Wunsch auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.


§   5  Abstimmungen

1.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine Ausnahme vorschreibt.

2.Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

3.Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes ist jedoch geheim abzustimmen.


§   6  Anträge

1.Anträge müssen in der Tagesordnung enthalten sein und sollen vor der Mitgliederversammlung begründet werden. Für den Fall einer Debatte über den Antrag hat der Antragsteller das Recht, nach Schluss der Debatte ein Schlusswort zu sprechen.

2.Anträge, für die ein noch in der stattfindenden Mitgliederversammlung zu behandelndes, dringendes Regelungsbedürfnis besteht, können mit zweidrittel Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden.


§   7  Schluss oder Abbruch der Debatte

1.Jedes Mitglied kann, sobald ein Redner geendet hat, Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Abbruch der Debatte stellen.

2.Über einen solchen Antrag muss sofort abgestimmt werden; eine Debatte hierüber findet nicht statt.

3.Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so müssen die bei Stellung des Antrages noch vorliegenden Wortmeldungen erledigt werden und der Antragsteller muss noch Gelegenheit für das Schlusswort erhalten.

4.Über einen Antrag auf Abbruch der Debatte kann nur mit zweidrittel Stimmenmehrheit entschieden werden. Nach seiner Annahme werden weder die vorliegenden Wortmeldungen, noch der Antragsteller zum Schlusswort zugelassen.


§   8  Entziehung des Wortes

1.Der Versammlungsleiter kann einem Redner jederzeit das Wort entziehen, wenn ihm dieses im Interesse des Vereins erforderlich scheint.

2.Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Mitgliederversammlung unverzüglich darüber entscheidet, ob die Wortentziehung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.


§   9  Wahlen des Vorstands

1.Zu den Vorstandswahlen ist aus der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu wählen, der aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern gebildet wird. Der Wahlausschuss hat die Abstimmungsergebnisse festzustellen und sofort bekanntzugeben.

2.Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen; Wahlvorschläge erfolgen durch Zuruf. Die Kandidaten sind vor der Wahl zu fragen, ob sie mit der Kandidatur einverstanden sind.

3.Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes oder wenn mehr als ein Kandidat vorgeschlagen ist, muss die Wahl geheim durchgeführt werden.

4.Gewählt ist der Kandidat, der im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die meisten Stimmen erzielt hatten.
Wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht, ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei diesem weiteren Wahlvorgang können wiederum Wahlvorschläge gemacht werden. Als gewählt gilt dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

5.Der Wahlleiter hat den gewählten Kandidaten zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Nach Annahme der Wahl ist der jeweilige Wahlgang zu schließen. Bei Ablehnung ist ein neuer Wahlgang durchzuführen. Nach Schluss des letzten Wahlganges ist die gesamte Wahl zu schließen.


§   10  Wahl der Kassenprüfer

1.Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich mit Stimmenmehrheit einen der beiden Kassenprüfer. Die volle Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre, eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf einer einjährigen Frist möglich.

2.Bei Ausfall eines Kassenprüfers während seiner Amtszeit kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersatzweise einen ehemaligen Kassenprüfer beauftragen.

3.Die Kassenprüfer sind verpflichtet auf der jährlichen Ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen, von beiden Kassenprüfern unterzeichneten, Bericht vorzulegen.

4.Mit Abschluss des Berichts und der Entlastung des Vorstands durch die Ordentliche Mitgliederversammlung endet die Amtszeit des jeweils sich zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre im Amt befindlichen Kassenprüfers.


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Die Satzung in ihrer Form vom 22.06.1968 wurde am 04.09.1968 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. Die nachfolgenden Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung wurden wie folgt ins Vereinsregister eingetragen:
Änderung Nr. 1 vom 15.04.1970 am 13.10.1970
Änderung Nr. 2 vom 25.10.1970 am 22.03.1971
Änderung Nr. 3 vom 13.10.1975 am 13.11.1975
Änderung Nr. 4 vom 24.02.1979 am 15.06.1979
Änderung Nr. 5 vom 10.03.1992 am 06.07.1992
Änderung Nr. 6 vom 30.08.1999 am 10.11.1999
Änderung Nr. 7 vom 24.02.2000 am 03.07.2000
Änderung Nr. 8 vom 10.02.2012 am 10.05.2012
Änderung Nr. 9 vom 06.02.2015 am 26.05.2015
Änderung Nr. 10 vom 12.02.2016 am 06.04.2016


06.04.2016


© Tanz-Club Rotherbaum e.V., Hamburg · Letzte Änderung dieser Seite: 27.05.2016